Vergabeverfahren S-Bahn: Teilnetze Stadtbahn und Nord-Süd

Über das Verfahren zur Vergabe der Linien S3, S45, S5, S7, S75, S9 (Los 1 – Teilnetz Stadtbahn) und S1, S15, S2, S25, S85 (Los 2 – Teilnetz Nord-Süd) wurde mit Veröffentlichung der Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der EU (www.ted.europa.eu) am 07. Mai 2016 informiert (2016/S 089-156837). Weitere Informationen finden Sie in der Vorinformation.

Eine Anpassung der Vorinformation wurde am 30. Juli 2017 im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht (2017/S 123-250438).

Mit einer qualifizierten Vorinformation im Sinne von § 38 Abs. 4 VgV wurde am 19. Dezember 2017 zur Teilnahme am Wettbewerb aufgerufen (2017/S 243-506422).

Eine Berichtigung dieser  Vorinformation erfolgte am 06.02.2018 (2018/S 025-054800).

Interessierte Unternehmen müssen sich fortlaufend über den aktuellen Stand der veröffentlichten Dokumente informieren. Die Auftraggeber versenden die Antworten auf Rückfragen und Rügen nur an das jeweils fragestellende Unternehmen.

Die Adresse, unter der die Auftragsunterlagen für einen uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung stehen, wird mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.

Weitere Informationen zur qualifizierten Vorinformation vom 19. Dezember 2017:

Zusätzliche Angaben im Sinne der Abschnitte II.2.14 der Vorinformation zu den beiden Losen „Teilnetz Stadtbahn“ und „Teilnetz Nord-Süd“

  1. Die Fahrzeuganforderungen werden so gestaltet, dass auch die derzeit auf den Linien der Berliner S-Bahn eingesetzten Gebrauchtfahrzeuge der BR 481/482 diese erfüllen können. Bei der Bestellung von Verkehrsleistungen mit zusätzlichem Fahrzeugbedarf gelten geringere Anforderungen.
  2. Eine Übernahme der für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen genutzten Fahrzeuge durch die Auftraggeber am Ende der Vertragszeiträume erfolgt nicht. Die Auftraggeber erteilen keine Wiedereinsatz- oder Wiederzulassungsgarantie für die angebotenen Fahrzeuge.
  3. Die Auftraggeber gehen davon aus, dass die Verkehrsleistungen des Folgevertrages durch bis dahin nicht im Fahrgastbetrieb eingesetzte Neufahrzeuge erbracht werden.
  4. Gemäß Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 wird für die Durchführung der vertraglich geschuldeten Verkehrsleistung im SPNV (Leistungen der Triebfahrzeugführer und der Disponenten) eine Eigenerbringungsquote von 100 % vorgegeben.

Geschützter Bereich

Die wegen urheberechtlicher Beschränkungen oder des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Abschnitt 2, Absatz 2a der Bewerbungsbedingungen nur passwortgeschützt zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen sind hier abrufbar.