Vergabeverfahren Netz Ostbrandenburg

Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) hat die Vergabeunterlagen im Wettbewerbsverfahren Netz Ostbrandenburg veröffentlicht. Das europaweite Vergabeverfahren wird im Auftrag der Länder Berlin und Brandenburg durchgeführt. Im zukünftigen Netz Ostbrandenburg wird das Angebot für die Fahrgäste auf der Schiene durch neue Fahrzeuge und Taktverdichtung deutlich erhöht. Neben den noch nötigen Dieseltriebzügen, werden auf vielen Linien Fahrzeuge mit Batteriespeicher zwingend gefordert, für Wasserstoffzüge auf den übrigen Linien gibt es einen Wertungsbonus. Die Betriebsaufnahme ist für Ende 2024 vorgesehen.

Mit dem eingeleiteten Vergabeverfahren beabsichtigen die Länder Brandenburg und Berlin als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs eine verbesserte Anbindung der Region auf folgenden Linien:

  • RB12 Berlin Ostkreuz – Oranienburg – Templin Stadt,
  • RB25 Berlin Ostkreuz – Werneuchen,
  • RB26 Berlin Ostkreuz – Müncheberg (Mark) - Bundesgrenze DE/PL,
  • RB35 Fürstenwalde (Spree) – Bad Saarow Süd,
  • RB36 Frankfurt (Oder) – Königs Wusterhausen,
  • RB54 (Berlin Gesundbrunnen/Lichtenberg–) Löwenberg (Mark) – Rheinsberg (Mark),
  • RB60 Eberswalde – Frankfurt (Oder),
  • RB61 Schwedt – Angermünde,
  • RB62 Angermünde – Prenzlau,
  • RB63 Eberswalde – Joachimsthal

Es werden zwei Linienbündel ausgeschrieben, die durch unterschiedliche Antriebe gekennzeichnet sind. Im Linienbündel 1 werden Fahrzeuge mit Batteriespeicher zwingend gefordert, um die nicht elektrifizierten Linienabschnitte mit Batteriekraft zu überwinden. Dabei ergeben sich keine Einschränkungen in den Kapazitäten und den Fahrplanzeiten. Im Linienbündel 2 können herkömmliche Dieseltriebzüge angeboten werden. Für Angebote mit sogenannten Wasserstoffzügen gibt es einen Wertungsbonus.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwölf Jahren beginnend ab Dezember 2024. Das jährliche Gesamtvolumen beträgt 6,7 Mio. Zugkilometer.
Die Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der EU (www.ted.europa.de) veröffentlicht.

Prüfbericht

Der Prüfungsbericht ist nach Art. 5a Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 öffentlich zugänglich zu machen.