Berlin-Abo
Das Berlin-Abo ist ein persönliches Abonnement für die Tarifzone Berlin AB mit monatlicher Abbuchung. Das Abonnement wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ausgegeben und kostet 29 Euro im Monat. Das Berlin-Abo berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Berliner Stadtgebiet (Berlin AB).
FAQ
Das Berlin-Abo ist ein neues VBB-Tarifprodukt. Es ist ein persönliches Abonnement mit monatlicher Abbuchung und kann nur für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin abgeschlossen werden. Es wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ausgegeben. Das Berlin-Abo berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Berliner Stadtgebiet (Berlin AB). Es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifes, insbesondere Teil C Punkt 5.3 sowie Anlage 5.
Der Preis für das Berlin-Abo beträgt 29 Euro pro Monat, welche monatlich abgebucht werden.
Verträge für das Berlin-Abo werden nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten angeboten. Das Berlin-Abo ist, wie der Name schon sagt, ein Abonnement und nicht als einzelne Monatskarte erhältlich.
Nein, es gibt das Berlin-Abo ausschließlich für den Gültigkeitsbereich des Berliner Stadtgebiets (Berlin AB). Hintergrund ist, dass das Land Berlin die zusätzliche Finanzierung des Angebots übernimmt und den Verkehrsunternehmen die entgangenen Einnahmen ausgleicht.
Nein, das Berlin-Abo ist ein persönliches Abonnement und nicht übertragbar.
Mit dem Berlin-Abo können beliebig viele Kinder unter 6 Jahren, ein Kinderwagen und Gepäck sowie ein Hund kostenfrei mitgenommen werden.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein Fahrausweis des Fahrradtarifs zu erwerben.
Das Angebot gilt ab dem 1. Juli 2024. Je nach Verkehrsunternehmen beginnt der Vorverkauf ab dem 23. April 2024. Bitte wenden Sie sich an Ihr Verkehrsunternehmen.
Nein.
Ja. Es ist ein Anschlussfahrausweis Berlin A/C als Einzelfahrausweis oder 24-Stunde-Karte zu lösen.
Für den Übergang vom Tarifteilbereich Berlin AB in den Tarifteilbereich Berlin C oder darüber hinaus ist immer ein Fahrausweis erforderlich, der mindestens den Tarifteilbereich Berlin B zusätzlich einschließt. Eine Kombination des Berlin-Abos mit Tarifprodukten anderer räumlicher Geltungsbereiche, z.B. für angrenzende Landkreise, ist tariflich ausgeschlossen (VBB-Tarif, Teil B Punkt 5.5).
Abonnements beginnen grundsätzlich zum Ersten eines Kalendermonats. Die Fahrtberechtigungen des Berlin-Abos werden nur für einen ganzen Kalendermonat zum vollen Preis ausgegeben und gelten vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes. Für das Berlin-Abo werden keine Startkarten ausgegeben. Für den Abo-Start zum Ersten eines Kalendermonats müssen Neukund*innen das Abonnement bis zum zehnten Kalendertag des Vormonats beantragt haben. Dazu ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen zuzustellen. Wer also als Neukund*in mit Angebotsstart zum 1. Juli 2024 ein gültiges Berlin-Abo haben möchte, muss dieses bis spätestens 10. Juni 2024 beantragt haben.
Berlin-Abos werden als mit Vor- und Zunamen personalisierte Chipkarte oder als personalisiertes Handyticket ausgegeben.
Nein, es findet keine automatische Umstellung statt. Es handelt sich beim Berlin-Abo um ein neues Tarifprodukt mit eigenen Regelungen. Sie müssen selbst aktiv werden und den Wechsel beantragen. Kündigen Sie aber Ihr bestehendes Abonnement nicht, dies ist für einen Wechsel nicht erforderlich.
Der Wechsel des Abonnements ist während der Laufzeit des Vertrages auf schriftlichen Antrag zum Ersten des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag bis zum Zehnten des Vormonats gestellt wird. Der Wechsel ist innerhalb der Vertragslaufzeit des bestehenden Abonnements nachteilsfrei möglich. Auch Jahreskarteninhaberinnen und -inhaber können in das Berlin-Abo wechseln. Die Erstattung erfolgt in diesem Fall ebenfalls nachteilsfrei ohne Nachberechnung. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr Verkehrsunternehmen.
Das Berlin-Abo kann nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen werden. Es verlängert sich anschließend auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht gekündigt wird. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
Eine außerordentliche Kündigung ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist während der Mindestvertragslaufzeit zum Ende des laufenden Monats vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug) möglich (siehe VBB-Tarif Teil C Punkt 5.3).